Wenn Sie sich selbständig machen, haben Sie die Möglichkeit, Geld aus Ihrer Pensionskasse zu beziehen. Lesen Sie hier mehr zu den genauen Bedingungen.
Austretende versicherte Personen haben Anspruch auf ihre Austrittsleistung. Diese ist grundsätzlich vorsorgegebunden und wird an die neue Vorsorgeeinrichtung oder auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Im folgenden Fall erlaubt das Gesetz eine Barauszahlung.
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Sie beginnen eine selbständige Erwerbstätigkeit und sind nicht mehr der obligatorischen Versicherungspflicht gemäss BVG unterstellt? Dann können Sie die Auszahlung Ihrer Austrittsleisung verlangen. Bitte reichen Sie uns dafür den «Fragebogen Barauszahlung Austrittsleistung Selbständigerwerbende» ein.
Geringfügigkeit der Austrittsleistung
Beträgt die Austrittsleistung weniger als Ihr eigener Jahresbeitrag an die Personalvorsorge, so können Sie ebenfalls die Barauszahlung beantragen.