Profond-PVK-Schulung

Als Mitglied der Personalvorsorgekommission gestalten Sie die berufliche Vorsorge Ihres Unternehmens.

Wie funktioniert eine Personalvorsorgekommission?

Die Personalvorsorgekommission (PVK) vertritt die Interessen aller versicherten Personen ihres Unternehmens. So sorgt sie beispielsweise dafür, dass die Vorsorgepläne von Profond optimal auf die Bedürfnisse der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden abgestimmt sind und diese sorgfältig informiert und beraten werden.

Die PVK umfasst mindestens je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Arbeitnehmenden und der Arbeitgebenden.

Besteht die PVK aus mehr als zwei Mitgliedern, müssen die Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden immer gleichmässig vertreten sein. 

Die Personalvorsorgekommission organisiert sich selbst und ist unter anderem das Bindungslied zum Stiftungsrat von Profond. 

Was sind Ihre Aufgaben als PVK-Mitglied?

Als PVK-Mitglied übernehmen Sie eine verantwortungsvolle Rolle in der Vorsorge Ihres Unternehmens. Sie entscheiden über die Vorsorgepläne, kommunizieren mit der Geschäftsleitung sowie den Teams und beantworten allfällige Fragen ihre Kolleginnen und Kollegen.

Rechte

  • Einblick in alle Belange der Personalvorsorge
  • Gestalten, Ändern und Genehmigen des Vorsorgeplans (Wahlsparpläne)
  • Mitsprache bei der Verwendung freier Mittel
  • Mitsprache bei der Wahl und beim Wechsel der Vorsorgelösung

Pflichten

  • Informieren der Arbeitskolleginnen und -kollegen über Organisation, Tätigkeit und Vermögensanlagen der Pensionskasse
  • Beaufsichtigung des Meldewesens: Die Mitglieder der PVK überprüfen, ob alle personellen Änderungen der Versicherten korrekt an Profond gemeldet werden. Dazu gehören beispielsweise Ein- und Austritte sowie Arbeitsunfähigkeitsmeldungen.
  • Beaufsichtigung der rechtzeitigen Zahlung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge
  • Wahl der PVK (Veranlassen von Ersatzwahlen/Neuwahlen)
  • Wahl des Stiftungsrats der Pensionskasse inkl. Unterbreitung von Wahlvorschlägen

Verantwortung

Verantwortlichkeit sinngemäss nach Art. 52, Abs. 1 BVG

Mitglieder der Personalvorsorgekommission sind verantwortlich für Schäden, die sie absichtlich oder durch Nachlässigkeit verursachen.

Schweigepflicht, sinngemäss nach Art. 86 BVG

Die Schweigepflicht gilt für Inhalte, die PVK-Mitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren. Diese Pflicht gilt auch, wenn man sich nicht mehr länger als PVK-Mitglied engagiert.

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